Schiedsamt
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Allgemeines zum Schiedsamt
Das Schiedsamt ist eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur Streitschlichtung bei nachbarschaftsrechtlichen sowie bei geringfügigen strafrechtlichen Angelegenheiten. Die Schiedspersonen werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Schiedspersonen dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden.
Mitglieder des Schiedsamtes Kefenrod | |
Karl-Wilhelm Siebert | Heiko Grob |
Gelnhaarer Str. 7, 63699 Kefenrod-Bindsachsen +491723500330
| Kirchstraße 8, 63699 Kefenrod-Burgbracht 06049-9606-14 |
Bei folgenden Straf- und Zivilsachen ist die Bürgerin/der Bürger verpflichtet, vor Erhebung einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt durchzuführen. Das Schiedsamt, dessen Aufgabe entweder von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen wird, ist ein Ehrenamt.
Aufgaben des Schiedsamtes
Für nachstehende zivilrechtliche Fälle ist das Schiedsamt als Gütestelle aufgrund des Ausführungsgesetzes zu §15a EGZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 HschAG zuständig:
In vermögensrechtlichen Ansprüchen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt.
In Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen (Lärm- und Geruchsbelästigungen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
b) eines Überwuches von Bäumen und Sträuchern nach § 923 BGB sowie
c) Hinüberfalls von Früchten eines Baumes oder Strauches nach § 911 BGB,
d) Eines Grenzbaumes nach § 923 BGB sowie
e) Der im Nachbarrechtsgesetz für Hessen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkung von gewerblichen Betrieben handelt.
3. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.,
Außer dem obligatorischen Schlichtungsverfahren kann die geschädigte Person nach § 13 Abs.2 HschAg auch bei Geldforderungen, die über 750 Euro hinausgehen, einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens stellen.
In nachstehenden strafrechtlichen Fällen ist das Schiedsamt als Vergleichsbehörde zur Durchführung eines Sühneversuches gemäß § 380 StGB zuständig:
1. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
2. Beleidigung (§ 185 StGB)
3. Üble Nachrede (§ 186 StGB)
4. Verleumdung (§ 187 StGB)
5. leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223 u. 229 StGB),
6. Bedrohung (§ 241 StGB)
7. vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sowie
8. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
Die antragstellende Partei hat mit der Stellung des Antrags zunächst einen voraussichtlich kostendeckenden Vorschuss zu zahlen, der sich z.Zt. auf 50 Euro beläuft. Wer dann letztlich die Kosten trägt ergibt sich aus dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren in Höhe von 21 bis 37,50 Euro und den Auslagen (z.B. Porto, Schreibauslagen).
Die vor dem Schiedsamt erreichte Einigung hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Gerichtsurteil, die ebenfalls ein Titel ist, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens bzw. des Sühneversuches beantragt werden. Erst danach kann eine Zivil- bzw. Privatklage erhoben werden.
Weitere Informationen | |
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen | |
Hessisches Nachbarrechtsgesetz http://www.justizministerium.hessen.de/informaterial/Nachbarrecht |