Wohnungsgeberbestätigung
Allgemeine Informationen
Wichtige Informationen für Wohnungsgeber (Vermieter) – Einführung der Wohnungsgeberbestätigung
Ab dem 01. November 2015 gilt mit Einführung des neuen Bundesmeldegesetzes gleichzeitig ein neues Melderecht.
Damit gibt es auch eine wichtige Änderung für Vermieter von Wohnräumen:
Der Wohnungsgeber ist ab dem 01.11.2015 verpflichtet, bei der An-oder in seltenen Fällen bei der Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass dem Meldepflichtigen (und damit dem Mieter) in folgenden Fällen eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden muss:
- Einzug – Anmeldung einer Wohnung
- Auszug – Abmeldung einer Wohnung,
jedoch nur dann, wenn kein neuer Wohnsitz innerhalb Deutschlands bezogen wird. Dies ist der Fall bei Aufgabe der Wohnung und Wegzug in das Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftrage, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.
Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.
Was heißt das in der Praxis?
Bei jedem Einzug und in den seltenen o. g. Fällen auch beim Auszug ist künftig dem Wohnungsnehmer (Mieter oder Untermieter) durch den Wohnungsgeber eine Bestätigung auszustellen.
Diese Bestätigung muss dem Mieter- oder Untermieter innerhalb von 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug durch Sie als Vermieter ausgehändigt werden, damit dieser seiner gesetzlichen Meldepflicht innerhalb der befristeten Zeit nachkommen kann.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Datum des Ein- oder Auszugs,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen
Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmenden Voraussetzung, da ihn ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Bitte verwenden Sie deshalb unser Formular „Wohnungsgeberbestätigung", welches Sie sich auf der Internetseite der Gemeinde Kefenrod herunterladen können. Gerne händigen wir es Ihnen aber auch im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung aus.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 € verhängen kann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter der Telefonnummer 06049 / 9606-12 gerne zur Verfügung
Ansprechpartner
BürgerbüroHitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod
Rosemarie Gerlach
Hitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod
(06049) 9606-23
Jürgen Zika
Hitzkirchener Str. 19
63699 Kefenrod
(06049) 9606-12